Kirchenaustritt leicht gemacht

So trittst du aus

In den meisten Bundesländern gilt:

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Wer in Deutschland aus der Kirche austreten will, muss persönlich bei der zuständigen Stelle erscheinen, einen gültigen Personalausweis (alternativ Reisepass mit der aktuellen Meldebescheinigung) mitbringen, ein Formular ausfüllen und unterschreiben. 

Abhängig vom Bundesland musst Du entweder zum Standesamt, Einwohnermeldeamt, Bürgeramt oder zum Amtsgericht gehen. In der Regel wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von etwa 30 Euro fällig.

Der Arbeitgeber muss über den Kirchenaustritt nicht informiert werden. In der Regel schickt das Bundeszentralamt für Steuern automatisch eine Änderungsmitteilung an den Arbeitgeber. Wer ganz sichergehen will, ob sein Arbeitgeber informiert ist, prüft am besten die Gehaltsabrechnung des Folgemonats nach dem Kirchenaustritt.

Infos zu den einzelnen Bundesländern und Links zu den Behörden findest Du weiter unten.

Einschränkungen durch COVID-19

Im Zuge der Eindämmung der Corona-Pandemie und des Infektionsschutzes haben viele Ämter und Behörden die allgemeinen Sprechzeiten und Öffnungszeiten reduziert. Bitte informiere dich vorab über Einschränkungen der Behördentätigkeit oder verschiebe Behörden-Angelegenheiten ggf. auf die nächste Lockerung. Bleib gesund!

Regelungen der einzelnen Bundesländer zum Kirchenaustritt:

Wo

Standesamt am Wohnsitz

Verfahrensablauf

Die Erklärung kann persönlich zur Niederschrift abgegeben oder in öffentlich beglaubigter Form per Post eingereicht werden. Sie darf keine Bedingungen oder Zusätze enthalten.

Mit Ende des Monats, in dem der Austritt wirksam wird, endet die Kirchensteuerpflicht. Die zuständige Stelle teilt den Austritt der betroffenen Religionsgemeinschaft und der Meldebehörde mit.

Mitzubringende Dokumente

Gültiger Personalausweis oder Reisepass

Gebühren

ca. 10,- bis 60,- EUR
je nach Gebührensatz der Kommune

Gebühren

ca. 10,- bis 60,- EUR
je nach Gebührensatz der Kommune

Weiterführende Links

Informationsseite Baden Württemberg:
www.service-bw.de/leistung/-/sbw/Kirchenzugehoerigkeit+und+Kirchensteuer++Kirchenaustritt+erklaeren-248-leistung-0

Wo

Standesamt am Wohnsitz

Verfahrensablauf

Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft muss mündlich oder schriftlich erklärt werden. Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss die Unterschrift des Erklärenden notariell beglaubigt sein.

In der Austrittserklärung sind anzugeben:
  • der Familienname und die Vornamen des Erklärenden
  • Geburtstag und -Ort
  • Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt
  • eindeutige Bezeichnung der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, aus der der Austritt stattfindet
  • Der Austritt darf nicht unter einer Bedingung oder einem Vorbehalt erklärt werden.

Eine Vertretung darf die Austrittserklärung abgeben, aber nur mit Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, die ausdrücklich zur Abgabe einer Erklärung über den Austritt aus einer bestimmten Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft bevollmächtigt. Die Unterschrift des Vollmachtgebers muss öffentlich von einem Notar beglaubigt sein.

Mitzubringende Dokumente

Gültiger Personalausweis oder Reisepass

Bei zugelassener Vertretung ist eine Vollmacht mit Personalausweis des Antragstellers und des Bevollmächtigten erforderlich.

Gebühren

25,- EUR

Bescheinigung: 6,00 EUR 

Weiterführende Links

Standesämter Bayern:
www.freistaat.bayern/dokumente/behoerdeordner/1666585176

Informationsseite des Freistaats Bayern:
www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/99775446502

Wo

Amtsgericht am Wohnsitz –
Hinweis: Die Amtsgerichtsbezirke sind nicht immer identisch mit den Verwaltungsbezirken.

Verfahrensablauf

Die Austrittserklärung wird mit Ende des Tages gültig, an dem die amtsgerichtliche Niederschrift unterzeichnet wurde oder die notariell beglaubigte Erklärung beim Amtsgericht eingegangen ist. Die Befreiung von der Kirchensteuer tritt mit Ende des Monats ein.

Das Amtsgericht benachrichtigt die Religionsgemeinschaft von der Abgabe der Erklärung. Es teilt den Austritt der Meldebehörde mit.
Auf Wunsch wird auch das Geburts-, Eheschließungs- oder Partnerschaftsregister beim Standesamt benachrichtigt.

Alter
Kinder ab Vollendung des 14. Lebensjahres können den Austritt selbst anmelden.
Für Kinder unter 14 Jahren und Geschäftsunfähige können Eltern oder gesetzliche Vertreter den Austritt erklären. Ab Vollendung des 12. Lebensjahres müssen Kinder persönlich anwesend eine Zustimmung zur Austrittserklärung abgeben.

Form
Der Austritt kann persönlich oder schriftlich beim Amtsgericht erklärt werden.
Eine schriftliche Erklärung muss notariell beglaubigt sein und persönlich beim Amtsgericht eingereicht werden.

Persönliche Erklärung
Eine Austrittserklärung durch eine bevollmächtigte Person ist nicht zulässig.

Mitzubringende Dokumente

Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung

Optional:
Geburtsurkunde für die Eintragung Ihres Kirchenaustritts ins Geburtsregister beim Standesamt

Geburtsurkunden der Kinder bis zur Vollendung des 14 Lebenjahres

Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde (bis Dezember 2008 Heiratsbuch oder Familienbuch) für die Eintragung des Kirchenaustritts im Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister

Gebühren

30,- EUR (im Voraus)

Die Benachrichtigungen nimmt das Amtsgericht erst nach Eingang der Zahlung vor.
Wird die Erklärung von einer Notarin oder einem Notar beglaubigt, entstehen dort zusätzliche Kosten

Weiterführende Links

Informationsseite Berlin:
https://service.berlin.de/dienstleistung/326908/

Gerichtsfinder Berlin:
www.justizadressen.nrw.de/og.php

Wo

Amtsgericht am Wohnsitz –
Hinweis: Die Amtsgerichtsbezirke sind nicht immer identisch mit den Verwaltungsbezirken.

Verfahrensablauf

Ihre Austrittserklärung wird mit Ende des Tages gültig, an dem Du die amtsgerichtliche Niederschrift unterzeichnet hast oder die notariell beglaubigte Erklärung beim Amtsgericht eingegangen ist. Die Befreiung von der Kirchensteuer tritt mit Ende des Monats ein.

Das Amtsgericht benachrichtigt die Religionsgemeinschaft von der Abgabe der Erklärung. Es teilt den Austritt der Meldebehörde mit.
Auf Wunsch wird auch das Geburts-, Eheschließungs- oder Partnerschaftsregister beim Standesamt benachrichtigt.

Alter
Kinder ab Vollendung des 14. Lebensjahres können den Austritt selbst anmelden.
Für Kinder unter 14 Jahren und Geschäftsunfähige können Eltern oder gesetzliche Vertreter den Austritt erklären. Ab Vollendung des 12. Lebensjahres müssen Kinder persönlich anwesend eine Zustimmung zur Austrittserklärung abgeben.

Form
Der Austritt kann persönlich oder schriftlich beim Amtsgericht erklärt werden.
Eine schriftliche Erklärung muss notariell beglaubigt sein und persönlich beim Amtsgericht eingereicht werden.

Persönliche Erklärung
Eine Austrittserklärung durch eine bevollmächtigte Person ist nicht zulässig.

Mitzubringende Dokumente

Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung

Optional:
Geburtsurkunde für die Eintragung Ihres Kirchenaustritts ins Geburtsregister beim Standesamt

Geburtsurkunden der Kinder bis zur Vollendung des 14 Lebenjahres

Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde (bis Dezember 2008 Heiratsbuch oder Familienbuch) für die Eintragung des Kirchenaustritts im Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister

Gebühren

30,- EUR (im Voraus)

Die Benachrichtigungen nimmt das Amtsgericht erst nach Eingang der Zahlung vor.
Wird die Erklärung von einer Notarin oder einem Notar beglaubigt, entstehen dort zusätzliche Kosten

Weiterführende Links

Informationsseite Berlin:
https://service.berlin.de/dienstleistung/326908/

Amtsgerichte Brandenburg:
https://service.brandenburg.de/lis/list.php?page=behoerdenverzeichnis_art&sv[adr_art]=lb_AmtG&sort=org_name1,org_name2,org_name3,org_name4&_grid=Amtsgerichte

Wo

Möglichkeiten

  • Evangelische Kirche
    Haus der Kirche
    Kirchenkanzlei
    Franziuseck 2-4
    28199 Bremen
    Tel.: (0421) 5597-0
  • Katholische Kirche
    AtriumKirche
    Infozentrum + Seelsorge
    Hohe Straße 7
    28195 Bremen
    Tel.: 3694-0
    (in Bremen-Nord auch bei den jeweiligen katholischen Pfarrämtern)
  • Standesamt am Wohnsitz

Verfahrensablauf

Die Austrittserklärung kann beim Standesamt ausgefüllt werden.

Die Erklärung muss an die zuständige Kirche weitergeleitet werden, damit der Kirchenaustritt durch den Eingang bei der Kirche wirksam wird.

Katholiken, die in Bremen-Nord wohnhaft sind, müssen die Austrittserklärung an das zuständige Pfarramt senden, da Bremen-Nord zum Bistum Hildesheim gehört.

Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung des Kirchenaustritts wirksam geworden ist.

Mitzubringende Dokumente

Gültiger Personalausweis

Gebühren

5,50 EUR Unterschriftsbeglaubigung eines Standesbeamten

Weiterführende Links

Informationsseite Bremen:
www.service.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen128.c.10082.de

Standesamt Bremen-Mitte:
www.service.bremen.de/de/dienststelle/5bremen02.c.335132.de

Standesamt Bremen-Nord:
www.service.bremen.de/de/dienststelle/bremen128.c.98965.de

Bremische Evangelische Kirche:
www.kirche-bremen.de/themen/mitgliedschaft/themen_kirchenaustritt.php

Infozentrum der Katholischen Kirche:
www.kgv-bremen.de/bildung-kultur/atriumkirche.html

Wo

Standesamt am Wohnsitz

Verfahrensablauf

Ein persönliches Erscheinen beim Standesamt ist nötig. Eine Vertretung mit Vollmacht ist nicht möglich.

Minderjährige, müssen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres durch einen Sorgeberechtigten den Austritt erklären lassen. Anwesenheit des Kindes ist nicht erforderlich. Ab der Vollendung des 14. Lebensjahres kann es die Erklärung selbst abgeben.

Die Änderung bzw. der Kirchenaustritt wird dem Finanzamt automatisch mitgeteilt. Mit Ende des Monats, in dem der Austritt wirksam wird, endet die Kirchensteuerpflicht.

Mitzubringende Dokumente

Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung

Gebühren

31,- EUR / Person jeden Alters

Weiterführende Links

Informationsseite Hamburg mit Suchfenster zuständige Stelle:
www.hamburg.de/behoerdenfinder/hamburg/11260680/

Wo

Stadt/Gemeinde

Verfahrensablauf

Ein persönliches Erscheinen beim Standesamt ist nötig.

Ein schriftliches Einreichen ist möglich, muss aber öffentlich beglaubigt sein (z.B. durch Notar oder Ortsgericht).

Die Erklärung zum Kirchenaustritt wird direkt wirksam und bescheinigt.

Es wird die Eintragung der Religionszugehörigkeit im Melderegister geändert und der Religionsgesellschaft mitgeteilt (dazu muss die Religionsgemeinschaft eindeutig benannt werden) sowie dem Finanzamt. Auf Wunsch kann auch die Religionszugehörigkeit aus Personenstandsregistern (z. B. Eheregister in Deutschland, Geburtsregister in Deutschland) gelöscht werden.

Mitzubringende Dokumente

Gültiges Ausweisdokument

Gebühren

30,- EUR

Weiterführende Links

Informationsseite Hessen mit Suchfenster zuständige Stelle:
https://verwaltungsportal.hessen.de/

Wo

Standesamt am Wohnsitz

Verfahrensablauf

Die Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesamt abgegeben werden.

Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam.
Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, der auf dem Monat folgt, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.

Den Austritt aus Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht (Eltern, gegebenenfalls ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären. Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, kann der Austritt nicht gegen deren Willen erklärt werden.

Mitzubringende Dokumente

Gültiger Personalausweis oder Reisepass bzw. ausländischer Ausweis mit Meldebestätigung (nicht älter als sechs Monate)

soweit vorhanden:
Taufbescheinigung,
Eheurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde.

Gebühren

10,- EUR

Weiterführende Links

Informationsseite Mecklenburg-Vorpommern:
www.service.m-v.de/verwaltungswegweiser/kommunalverwaltungen/?r=detail&ouId=106208197&pstId=106042761&customer=dlp

Standesämter in Mecklenburg-Vorpommern
www.standesamt.com/Standesaemter-Mecklenburg-Vorpommern/8

Wo

Standesamt am Wohnsitz

Verfahrensablauf

Die Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesamt abgegeben werden.

Mitzubringende Dokumente

Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung

Gebühren

25,- EUR

10,- EUR Bescheinigung 

Weiterführende Links

Informationsseite Hannover:
www.hannover.de/Leben-in-der-Region-Hannover/Verwaltungen-Kommunen/Die-Verwaltung-der-Landeshauptstadt-Hannover/Dezernate-und-Fachbereiche-der-LHH/Finanz-und-Ordnungsdezernat/Fachbereich-%C3%96ffentliche-Ordnung/Standesamt-und-Staatsangeh%C3%B6rig%C2%ADkeit/Standesamt/Kirchenaustritt

Standesämter Niedersachsen:
www.standesamt.com/Standesaemter-Niedersachsen/9

Wo

Amtsgericht am Wohnsitz

Verfahrensablauf

Die Erklärung kann mündlich zur Niederschrift im Amtsgericht oder schriftlich in öffentlich beglaubigter Form (idR durch Notar) abgegeben werden.

Mitzubringende Dokumente

Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung

Gebühren

30,- EUR

Weiterführende Links

Informationsseite NRW:
www.justiz.nrw.de/BS/recht_a_z/K/Kirchenaustritt/index.php

Zuständige Amtsgerichte:
www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/justizimwww/ordentlichegerichte/ags/index.php

Wo

Standesamt am Wohnsitz

Verfahrensablauf

Die Kirchenaustrittserklärung muss persönlich vor dem Standesamt abgegeben werden.

Die Änderung der Religionszugehörigkeit wird von der zuständigen Stelle an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt. Von dem Kirchenaustritt erfährt der Arbeitgeber automatisiert durch Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeichert sind.

Die Austrittserklärung wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet worden oder die schriftliche Erklärung dem zuständigen Standesbeamten zugegangen ist. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.

Den Austritt aus Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht (Eltern, gegebenenfalls ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären. Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, kann der Austritt nicht gegen deren Willen erklärt werden

Mitzubringende Dokumente

Gültiger Personalausweis oder Reisepass bzw. ausländischer Ausweis mit Meldebestätigung (nicht älter als sechs Monate)

soweit vorhanden:
Eheurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde.

Gebühren

30,- EUR

Weiterführende Links

Informationsseite Rheinland-Pfalz und zuständige Stellen:
https://bus.rlp.de/detail?infotype=0&pstId=206622694

Standesämter Rheinland-Pfalz:
www.standesamt.com/Standesaemter-Rheinland-Pfalz/11

Wo

Stadt/Gemeinde (i.d.R. Standesamt)

Verfahrensablauf

Die Austrittserklärung muss persönlich zur Niederschrift gegenüber dem zuständigen Amt abgegeben werden.

Mitzubringende Dokumente

Gültiger Personalausweis oder Reisepass

für Verheiratete:
Familienstammbuch oder ähnlicher Nachweis über
Eheschließungs-Datum und Ort bzgl. Zuordnung

Gebühren

ca. 30,- EUR

Weiterführende Links

Informationsseite Saarland:
www.saarbruecken.de/rathaus/buergerservice/kirchenaustritt

Standesämter Saarland:
www.standesamt.com/Standesaemter-Saarland/12

Wo

Standesamt am Wohnsitz

Verfahrensablauf

Der Kirchenaustritt muss persönlich zur Niederschrift gegenüber dem Standesamt erfolgen oder bei einer hierfür bestellten Urkundsperson (zum Beispiel Notar).

Mitzubringende Dokumente

Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
Geburtsurkunde

sofern vorhanden:
Taufurkunde
Heiratsurkunde oder Abschrift aus dem Familienbuch

bei Vorlage ausländischer Dokumente:
gegebenenfalls Überbeglaubigung (Apostille, Legalisation) oder einer Echtheitsüberprüfung durch die zuständigen Stellen für ihre Anerkennung
Fremdsprachige Dokumente müssen mit einer deutschen Übersetzung durch einen in Deutschland vereidigten Dolmetscher vorgelegt werden.

Gebühren

18,- EUR Kirchenaustritt

8,- EUR Bescheinigung

Weiterführende Links

Standesämter Sachsen:
www.standesamt.com/Standesaemter-Sachsen/13

Wo

Standesamt am Wohnsitz

Verfahrensablauf

Der Kirchenaustritt muss persönlich im Standesamt zur Niederschrift erfolgen oder durch eine notariell beglaubigte schriftliche Erklärung.

Detaillierte Hinweise zur Dienstleistungsbeschreibung der Stadt Halle (Saale) findest Du hier:
www.halle.de/de/Verwaltung/Online-Angebote/Dienstleistungen/?RecID=476

Mit der Beurkundung des Kirchenaustritts kann die Streichung der Kirchensteuer beim zuständigen Finanzamt vorgenommen werden.

Kirchenaustritt bei Kindern und Jugendlichen:
  • bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres: durch gesetzliche Vertreter
  • ab Vollendung des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: durch gesetzlichen Vertreter oder vom Kind selbst mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
  • ab Vollendung des 12. Lebensjahres: Austrittserklärung durch gesetzlichen Vertreter mit vorheriger Einwilligung des Kindes
  • ab Vollendung des 14. Lebensjahres (religionsmündigkeit): durch Jugendlichen selbst

Mitzubringende Dokumente

Gültiger Personalausweis
Geburtsurkunde

soweit vorhanden:
Eheurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde

Gebühren

30,- EUR

Weiterführende Links

Informationsseite Sachsen-Anhalt:
https://buerger.sachsen-anhalt.de/detail?areaId=302178&pstId=183708&ouId=&infotype=0

Standesämter Sachsen-Anhalt:
www.standesamt.com/Standesaemter-Sachsen-Anhalt/14

Detaillierte Hinweise zur Dienstleistungsbeschreibung der Stadt Halle (Saale) findest Du hier:
www.halle.de/de/Verwaltung/Online-Angebote/Dienstleistungen/?RecID=476

Wo

Standesamt am Wohnsitz

Verfahrensablauf

Die Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesamt abgegeben werden.

Mit der Beurkundung des Austritts nimmt das zuständige Finanzamt auf Antrag die Änderung der Angabe für den Kirchensteuerabzug als Lohnsteuermerkmal (elektronische Lohnsteuerkarte) vor.

Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht (Eltern, gegebenenfalls ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären. Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, kann der Austritt nicht gegen deren Willen erklärt werden.

Spezielle Hinweise für – kreisfreie Stadt Kiel:
Möglich ist auch eine vom Notar beglaubigte, kostenpflichtige Austrittswillensentscheidung.

Mitzubringende Dokumente

Gültiger Personalausweis oder Reisepass bzw. ausländischer Ausweis mit Meldebestätigung (nicht älter als sechs Monate)

soweit vorhanden:

  • Taufbescheinigung
  • Eheurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde.

Gebühren

20,- EUR

Für eine Zweitschrift können zusätliche Gebühren anfallen

Weiterführende Links

Suchseite Schleswig Holstein für die Suche nach örtlichem Standesamt mit Informationen:
https://zufish.schleswig-holstein.de//?SOURCE=PstList&PSTID=8968218

Wo

Standesamt am Wohnsitz

Verfahrensablauf

Der Austritt kann persönlich oder durch Einreichung einer Austrittserklärung in öffentlich beglaubigter Form (z.B. durch Notar oder Standesamt) erklärt werden.

Die Änderung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale erfolgt automatisch, nachdem das Standesamt die zuständige Meldebehörde über die Austrittserklärung benachrichtigt hat.

Mitzubringende Dokumente

Gültiger Personalausweis,
Geburtsurkunde bzw. Eheurkunde

Gebühren

30,- EUR

Weiterführende Links

Informationsseite Thüringen:
https://buerger.thueringen.de/portal/?SEARCHTYPE=PST&PSTCATID=354158&PSTID=354968&SOURCE=PstCategoryView

Standesämter Thüringen:
www.standesamt.com/Standesaemter-Thueringen/16