So trittst du aus
In den meisten Bundesländern gilt:
- Der Kirchenaustritt kann nicht online erklärt werden
- Austritt durch einen Dritten mit Vollmacht ist nicht möglich
- Persönliches Erscheinen ist erforderlich
- Perso oder Reisepass mit Meldebescheinigung muss dabei sein
- Der Arbeitgeber wird vom Amt informiert
Wer in Deutschland aus der Kirche austreten will, muss persönlich bei der zuständigen Stelle erscheinen, einen gültigen Personalausweis (alternativ Reisepass mit der aktuellen Meldebescheinigung) mitbringen, ein Formular ausfüllen und unterschreiben.
Abhängig vom Bundesland musst Du entweder zum Standesamt, Einwohnermeldeamt, Bürgeramt oder zum Amtsgericht gehen. In der Regel wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von etwa 30 Euro fällig.
Der Arbeitgeber muss über den Kirchenaustritt nicht informiert werden. In der Regel schickt das Bundeszentralamt für Steuern automatisch eine Änderungsmitteilung an den Arbeitgeber. Wer ganz sichergehen will, ob sein Arbeitgeber informiert ist, prüft am besten die Gehaltsabrechnung des Folgemonats nach dem Kirchenaustritt.
Infos zu den einzelnen Bundesländern und Links zu den Behörden findest Du weiter unten.
Einschränkungen durch COVID-19
Im Zuge der Eindämmung der Corona-Pandemie und des Infektionsschutzes haben viele Ämter und Behörden die allgemeinen Sprechzeiten und Öffnungszeiten reduziert. Bitte informiere dich vorab über Einschränkungen der Behördentätigkeit oder verschiebe Behörden-Angelegenheiten ggf. auf die nächste Lockerung. Bleib gesund!
Regelungen der einzelnen Bundesländer zum Kirchenaustritt:
Wo
Standesamt am Wohnsitz |
Verfahrensablauf
Die Erklärung kann persönlich zur Niederschrift abgegeben oder in öffentlich beglaubigter Form per Post eingereicht werden. Sie darf keine Bedingungen oder Zusätze enthalten. Mit Ende des Monats, in dem der Austritt wirksam wird, endet die Kirchensteuerpflicht. Die zuständige Stelle teilt den Austritt der betroffenen Religionsgemeinschaft und der Meldebehörde mit. |
Mitzubringende Dokumente
Gültiger Personalausweis oder Reisepass |
Gebühren
ca. 10,- bis 60,- EUR je nach Gebührensatz der Kommune |
Gebühren
ca. 10,- bis 60,- EUR je nach Gebührensatz der Kommune |
Weiterführende Links
Informationsseite Baden Württemberg: www.service-bw.de/leistung/-/sbw/Kirchenzugehoerigkeit+und+Kirchensteuer++Kirchenaustritt+erklaeren-248-leistung-0 |
Wo
Standesamt am Wohnsitz |
Verfahrensablauf
Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft muss mündlich oder schriftlich erklärt werden. Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss die Unterschrift des Erklärenden notariell beglaubigt sein. In der Austrittserklärung sind anzugeben:
Eine Vertretung darf die Austrittserklärung abgeben, aber nur mit Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, die ausdrücklich zur Abgabe einer Erklärung über den Austritt aus einer bestimmten Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft bevollmächtigt. Die Unterschrift des Vollmachtgebers muss öffentlich von einem Notar beglaubigt sein. |
Mitzubringende Dokumente
Gültiger Personalausweis oder Reisepass Bei zugelassener Vertretung ist eine Vollmacht mit Personalausweis des Antragstellers und des Bevollmächtigten erforderlich. |
Gebühren
25,- EUR Bescheinigung: 6,00 EUR |
Weiterführende Links
Standesämter Bayern: www.freistaat.bayern/dokumente/behoerdeordner/1666585176 Informationsseite des Freistaats Bayern: www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/99775446502 |
Wo
Amtsgericht am Wohnsitz – Hinweis: Die Amtsgerichtsbezirke sind nicht immer identisch mit den Verwaltungsbezirken. |
Verfahrensablauf
Die Austrittserklärung wird mit Ende des Tages gültig, an dem die amtsgerichtliche Niederschrift unterzeichnet wurde oder die notariell beglaubigte Erklärung beim Amtsgericht eingegangen ist. Die Befreiung von der Kirchensteuer tritt mit Ende des Monats ein. Das Amtsgericht benachrichtigt die Religionsgemeinschaft von der Abgabe der Erklärung. Es teilt den Austritt der Meldebehörde mit. Auf Wunsch wird auch das Geburts-, Eheschließungs- oder Partnerschaftsregister beim Standesamt benachrichtigt. Alter Kinder ab Vollendung des 14. Lebensjahres können den Austritt selbst anmelden. Für Kinder unter 14 Jahren und Geschäftsunfähige können Eltern oder gesetzliche Vertreter den Austritt erklären. Ab Vollendung des 12. Lebensjahres müssen Kinder persönlich anwesend eine Zustimmung zur Austrittserklärung abgeben. Form Der Austritt kann persönlich oder schriftlich beim Amtsgericht erklärt werden. Eine schriftliche Erklärung muss notariell beglaubigt sein und persönlich beim Amtsgericht eingereicht werden. Persönliche Erklärung Eine Austrittserklärung durch eine bevollmächtigte Person ist nicht zulässig. |
Mitzubringende Dokumente
Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung Optional: Geburtsurkunde für die Eintragung Ihres Kirchenaustritts ins Geburtsregister beim Standesamt Geburtsurkunden der Kinder bis zur Vollendung des 14 Lebenjahres Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde (bis Dezember 2008 Heiratsbuch oder Familienbuch) für die Eintragung des Kirchenaustritts im Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister |
Gebühren
30,- EUR (im Voraus) Die Benachrichtigungen nimmt das Amtsgericht erst nach Eingang der Zahlung vor. Wird die Erklärung von einer Notarin oder einem Notar beglaubigt, entstehen dort zusätzliche Kosten |
Weiterführende Links
Informationsseite Berlin: https://service.berlin.de/dienstleistung/326908/ Gerichtsfinder Berlin: www.justizadressen.nrw.de/og.php |
Wo
Amtsgericht am Wohnsitz – Hinweis: Die Amtsgerichtsbezirke sind nicht immer identisch mit den Verwaltungsbezirken. |
Verfahrensablauf
Ihre Austrittserklärung wird mit Ende des Tages gültig, an dem Du die amtsgerichtliche Niederschrift unterzeichnet hast oder die notariell beglaubigte Erklärung beim Amtsgericht eingegangen ist. Die Befreiung von der Kirchensteuer tritt mit Ende des Monats ein. Das Amtsgericht benachrichtigt die Religionsgemeinschaft von der Abgabe der Erklärung. Es teilt den Austritt der Meldebehörde mit. Auf Wunsch wird auch das Geburts-, Eheschließungs- oder Partnerschaftsregister beim Standesamt benachrichtigt. Alter Kinder ab Vollendung des 14. Lebensjahres können den Austritt selbst anmelden. Für Kinder unter 14 Jahren und Geschäftsunfähige können Eltern oder gesetzliche Vertreter den Austritt erklären. Ab Vollendung des 12. Lebensjahres müssen Kinder persönlich anwesend eine Zustimmung zur Austrittserklärung abgeben. Form Der Austritt kann persönlich oder schriftlich beim Amtsgericht erklärt werden. Eine schriftliche Erklärung muss notariell beglaubigt sein und persönlich beim Amtsgericht eingereicht werden. Persönliche Erklärung Eine Austrittserklärung durch eine bevollmächtigte Person ist nicht zulässig. |
Mitzubringende Dokumente
Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung Optional: Geburtsurkunde für die Eintragung Ihres Kirchenaustritts ins Geburtsregister beim Standesamt Geburtsurkunden der Kinder bis zur Vollendung des 14 Lebenjahres Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde (bis Dezember 2008 Heiratsbuch oder Familienbuch) für die Eintragung des Kirchenaustritts im Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister |
Gebühren
30,- EUR (im Voraus) Die Benachrichtigungen nimmt das Amtsgericht erst nach Eingang der Zahlung vor. Wird die Erklärung von einer Notarin oder einem Notar beglaubigt, entstehen dort zusätzliche Kosten |
Weiterführende Links
Wo
Möglichkeiten
|
Verfahrensablauf
Die Austrittserklärung kann beim Standesamt ausgefüllt werden. Die Erklärung muss an die zuständige Kirche weitergeleitet werden, damit der Kirchenaustritt durch den Eingang bei der Kirche wirksam wird. Katholiken, die in Bremen-Nord wohnhaft sind, müssen die Austrittserklärung an das zuständige Pfarramt senden, da Bremen-Nord zum Bistum Hildesheim gehört. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung des Kirchenaustritts wirksam geworden ist. |
Mitzubringende Dokumente
Gültiger Personalausweis |
Gebühren
5,50 EUR Unterschriftsbeglaubigung eines Standesbeamten |
Weiterführende Links
Informationsseite Bremen: www.service.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen128.c.10082.de Standesamt Bremen-Mitte: www.service.bremen.de/de/dienststelle/5bremen02.c.335132.de Standesamt Bremen-Nord: www.service.bremen.de/de/dienststelle/bremen128.c.98965.de Bremische Evangelische Kirche: www.kirche-bremen.de/themen/mitgliedschaft/themen_kirchenaustritt.php Infozentrum der Katholischen Kirche: www.kgv-bremen.de/bildung-kultur/atriumkirche.html |
Wo
Standesamt am Wohnsitz |
Verfahrensablauf
Ein persönliches Erscheinen beim Standesamt ist nötig. Eine Vertretung mit Vollmacht ist nicht möglich. Minderjährige, müssen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres durch einen Sorgeberechtigten den Austritt erklären lassen. Anwesenheit des Kindes ist nicht erforderlich. Ab der Vollendung des 14. Lebensjahres kann es die Erklärung selbst abgeben. Die Änderung bzw. der Kirchenaustritt wird dem Finanzamt automatisch mitgeteilt. Mit Ende des Monats, in dem der Austritt wirksam wird, endet die Kirchensteuerpflicht. |
Mitzubringende Dokumente
Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung |
Gebühren
31,- EUR / Person jeden Alters |
Weiterführende Links
Informationsseite Hamburg mit Suchfenster zuständige Stelle: www.hamburg.de/behoerdenfinder/hamburg/11260680/ |
Wo
Stadt/Gemeinde |
Verfahrensablauf
Ein persönliches Erscheinen beim Standesamt ist nötig. Ein schriftliches Einreichen ist möglich, muss aber öffentlich beglaubigt sein (z.B. durch Notar oder Ortsgericht). Die Erklärung zum Kirchenaustritt wird direkt wirksam und bescheinigt. Es wird die Eintragung der Religionszugehörigkeit im Melderegister geändert und der Religionsgesellschaft mitgeteilt (dazu muss die Religionsgemeinschaft eindeutig benannt werden) sowie dem Finanzamt. Auf Wunsch kann auch die Religionszugehörigkeit aus Personenstandsregistern (z. B. Eheregister in Deutschland, Geburtsregister in Deutschland) gelöscht werden. |
Mitzubringende Dokumente
Gültiges Ausweisdokument |
Gebühren
30,- EUR |
Weiterführende Links
Informationsseite Hessen mit Suchfenster zuständige Stelle: |
Wo
Standesamt am Wohnsitz |
Verfahrensablauf
Die Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesamt abgegeben werden. Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, der auf dem Monat folgt, in dem die Erklärung wirksam geworden ist. Den Austritt aus Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht (Eltern, gegebenenfalls ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären. Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, kann der Austritt nicht gegen deren Willen erklärt werden. |
Mitzubringende Dokumente
Gültiger Personalausweis oder Reisepass bzw. ausländischer Ausweis mit Meldebestätigung (nicht älter als sechs Monate) soweit vorhanden: Taufbescheinigung, Eheurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde. |
Gebühren
10,- EUR |
Weiterführende Links
Informationsseite Mecklenburg-Vorpommern: www.service.m-v.de/verwaltungswegweiser/kommunalverwaltungen/?r=detail&ouId=106208197&pstId=106042761&customer=dlp Standesämter in Mecklenburg-Vorpommern www.standesamt.com/Standesaemter-Mecklenburg-Vorpommern/8 |
Wo
Standesamt am Wohnsitz |
Verfahrensablauf
Die Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesamt abgegeben werden. |
Mitzubringende Dokumente
Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung |
Gebühren
25,- EUR 10,- EUR Bescheinigung |
Weiterführende Links
Wo
Amtsgericht am Wohnsitz |
Verfahrensablauf
Die Erklärung kann mündlich zur Niederschrift im Amtsgericht oder schriftlich in öffentlich beglaubigter Form (idR durch Notar) abgegeben werden. |
Mitzubringende Dokumente
Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung |
Gebühren
30,- EUR |
Weiterführende Links
Informationsseite NRW: www.justiz.nrw.de/BS/recht_a_z/K/Kirchenaustritt/index.php Zuständige Amtsgerichte: www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/justizimwww/ordentlichegerichte/ags/index.php |
Wo
Standesamt am Wohnsitz |
Verfahrensablauf
Die Kirchenaustrittserklärung muss persönlich vor dem Standesamt abgegeben werden. Die Änderung der Religionszugehörigkeit wird von der zuständigen Stelle an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt. Von dem Kirchenaustritt erfährt der Arbeitgeber automatisiert durch Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeichert sind. Die Austrittserklärung wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet worden oder die schriftliche Erklärung dem zuständigen Standesbeamten zugegangen ist. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist. Den Austritt aus Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht (Eltern, gegebenenfalls ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären. Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, kann der Austritt nicht gegen deren Willen erklärt werden |
Mitzubringende Dokumente
Gültiger Personalausweis oder Reisepass bzw. ausländischer Ausweis mit Meldebestätigung (nicht älter als sechs Monate) soweit vorhanden: Eheurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde. |
Gebühren
30,- EUR |
Weiterführende Links
Informationsseite Rheinland-Pfalz und zuständige Stellen: https://bus.rlp.de/detail?infotype=0&pstId=206622694 Standesämter Rheinland-Pfalz: www.standesamt.com/Standesaemter-Rheinland-Pfalz/11 |
Wo
Stadt/Gemeinde (i.d.R. Standesamt) |
Verfahrensablauf
Die Austrittserklärung muss persönlich zur Niederschrift gegenüber dem zuständigen Amt abgegeben werden. |
Mitzubringende Dokumente
Gültiger Personalausweis oder Reisepass für Verheiratete: Familienstammbuch oder ähnlicher Nachweis über Eheschließungs-Datum und Ort bzgl. Zuordnung |
Gebühren
ca. 30,- EUR |
Weiterführende Links
Informationsseite Saarland: www.saarbruecken.de/rathaus/buergerservice/kirchenaustritt Standesämter Saarland: www.standesamt.com/Standesaemter-Saarland/12 |
Wo
Standesamt am Wohnsitz |
Verfahrensablauf
Der Kirchenaustritt muss persönlich zur Niederschrift gegenüber dem Standesamt erfolgen oder bei einer hierfür bestellten Urkundsperson (zum Beispiel Notar). |
Mitzubringende Dokumente
Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung Geburtsurkunde sofern vorhanden: Taufurkunde Heiratsurkunde oder Abschrift aus dem Familienbuch bei Vorlage ausländischer Dokumente: gegebenenfalls Überbeglaubigung (Apostille, Legalisation) oder einer Echtheitsüberprüfung durch die zuständigen Stellen für ihre Anerkennung Fremdsprachige Dokumente müssen mit einer deutschen Übersetzung durch einen in Deutschland vereidigten Dolmetscher vorgelegt werden. |
Gebühren
18,- EUR Kirchenaustritt 8,- EUR Bescheinigung |
Weiterführende Links
Standesämter Sachsen: www.standesamt.com/Standesaemter-Sachsen/13 |
Wo
Standesamt am Wohnsitz |
Verfahrensablauf
Der Kirchenaustritt muss persönlich im Standesamt zur Niederschrift erfolgen oder durch eine notariell beglaubigte schriftliche Erklärung. Detaillierte Hinweise zur Dienstleistungsbeschreibung der Stadt Halle (Saale) findest Du hier: www.halle.de/de/Verwaltung/Online-Angebote/Dienstleistungen/?RecID=476 Mit der Beurkundung des Kirchenaustritts kann die Streichung der Kirchensteuer beim zuständigen Finanzamt vorgenommen werden. Kirchenaustritt bei Kindern und Jugendlichen:
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Mitzubringende Dokumente
Gültiger Personalausweis Geburtsurkunde soweit vorhanden: Eheurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde |
Gebühren
30,- EUR |
Weiterführende Links
Informationsseite Sachsen-Anhalt: https://buerger.sachsen-anhalt.de/detail?areaId=302178&pstId=183708&ouId=&infotype=0 Standesämter Sachsen-Anhalt: www.standesamt.com/Standesaemter-Sachsen-Anhalt/14 Detaillierte Hinweise zur Dienstleistungsbeschreibung der Stadt Halle (Saale) findest Du hier: www.halle.de/de/Verwaltung/Online-Angebote/Dienstleistungen/?RecID=476 |
Wo
Standesamt am Wohnsitz |
Verfahrensablauf
Die Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesamt abgegeben werden. Mit der Beurkundung des Austritts nimmt das zuständige Finanzamt auf Antrag die Änderung der Angabe für den Kirchensteuerabzug als Lohnsteuermerkmal (elektronische Lohnsteuerkarte) vor. Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht (Eltern, gegebenenfalls ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären. Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, kann der Austritt nicht gegen deren Willen erklärt werden. Spezielle Hinweise für – kreisfreie Stadt Kiel: Möglich ist auch eine vom Notar beglaubigte, kostenpflichtige Austrittswillensentscheidung. |
Mitzubringende Dokumente
Gültiger Personalausweis oder Reisepass bzw. ausländischer Ausweis mit Meldebestätigung (nicht älter als sechs Monate)
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Gebühren
20,- EUR Für eine Zweitschrift können zusätliche Gebühren anfallen |
Weiterführende Links
Suchseite Schleswig Holstein für die Suche nach örtlichem Standesamt mit Informationen: https://zufish.schleswig-holstein.de//?SOURCE=PstList&PSTID=8968218 |
Wo
Standesamt am Wohnsitz |
Verfahrensablauf
Der Austritt kann persönlich oder durch Einreichung einer Austrittserklärung in öffentlich beglaubigter Form (z.B. durch Notar oder Standesamt) erklärt werden. Die Änderung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale erfolgt automatisch, nachdem das Standesamt die zuständige Meldebehörde über die Austrittserklärung benachrichtigt hat. |
Mitzubringende Dokumente
Gültiger Personalausweis, Geburtsurkunde bzw. Eheurkunde |
Gebühren
30,- EUR |
Weiterführende Links
Informationsseite Thüringen: https://buerger.thueringen.de/portal/?SEARCHTYPE=PST&PSTCATID=354158&PSTID=354968&SOURCE=PstCategoryView Standesämter Thüringen: www.standesamt.com/Standesaemter-Thueringen/16 |